Testament und Erbe: Gericht erteilt Testamentsvollstreckerzeugnis
Sachverhalt
Eine deutsche Staatsbürgerin, die zuletzt in Südafrika lebte, verfasste zwei Testamente. Im ersten Testament aus dem Jahr 2006 setzte sie ihre Nichten als Erben für ihr Vermögen in Deutschland ein. In einem zweiten Testament aus dem Jahr 2011 ernannte sie einen Bekannten zum “Executor” und regelte den gesamten Nachlass, ohne eine Beschränkung auf das Vermögen in Deutschland vorzunehmen.
Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für das in Deutschland befindliche Vermögen, beantragte der Bekannte nach dem Tot der Frau. Diesem Antrag widersprach die Nichte.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass dem Bekannten ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist. Die Erblasserin habe ihn wirksam zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dies gelte auch für das in Deutschland befindliche Vermögen, da die Erblasserin im Testament keine Beschränkung auf das Vermögen in einem bestimmten Land vorgenommen habe.
Begründung des Gerichts
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Anwendbares Recht: Für die Erbfolge der Erblasserin gelte das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Zeitpunkt ihres Todes, da Sie ausdrücklich kein deutsches Recht gewählt habe.
Einsetzung des Executors: Die Erblasserin habe den Bekannten wirksam zum Executor eingesetzt. Der Begriff “Executor” sei im deutschen Erbrecht zwar nicht gebräuchlich, entspreche aber im Wesentlichen dem Begriff des Testamentsvollstreckers.
Keine Beschränkung auf deutsches Vermögen: Die Erblasserin habe den Executor nicht auf die Verwaltung des in Deutschland befindlichen Vermögens beschränkt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Testaments, in dem die Erblasserin den Executor zum Verwalter ihres gesamten Nachlasses eingesetzt habe.
Aufgaben des Executors: Die Aufgaben des Executors entsprächen im Wesentlichen den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht. Der Executor sei daher berechtigt, auch das in Deutschland befindliche Vermögen der Erblasserin zu verwalten.
Praxishinweis
Die Entscheidung des Gerichts ist unumstritten. Denn in der Rechtsprechung und Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Frage, ob ein im Ausland eingesetzter “Executor” einem deutschen Testamentsvollstrecker gleichzusetzen ist.
Fazit
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass die Abwicklung von Erbschaften mit internationalem Bezug komplex sein kann. Es ist wichtig, sich im Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die rechtlichen Folgen eines Testaments zu klären und die Erbauseinandersetzung korrekt abzuwickeln.