Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Steuer, die auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen erhoben wird. Sie betrifft Unternehmen wie GmbHs, Aktiengesellschaften oder wirtschaftliche Vereine. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Steuersatz und Berechnung
Der aktuelle Steuersatz liegt bei 15 % des zu versteuernden Einkommens. Dazu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die festgesetzte Steuer, was zu einer Gesamtbelastung von 15,825 % führt. Der zu versteuernde Gewinn basiert auf der Handelsbilanz und wird steuerlich angepasst.

Bei der Berechnung werden folgende Faktoren berücksichtigt: 

  • Bereits geleistete Vorauszahlungen
  • Einbehaltene Kapitalertragsteuer
  • Anrechenbare ausländische Steuern

 

Wer unterliegt der Körperschaftsteuer?
Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen steuerpflichtig. Man unterscheidet: 

  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland müssen ihr gesamtes Einkommen versteuern. 
  • Beschränkte Steuerpflicht: Unternehmen ohne Sitz in Deutschland zahlen nur für ihre Einkünfte aus Deutschland. 

 

Von der Steuer befreit sind unter anderem gemeinnützige Organisationen, Parteien und bestimmte staatliche Betriebe.

Abgabe der Steuererklärung
Unternehmen reichen die Körperschaftsteuererklärung meist mit der Gewerbesteuererklärung ein. Unternehmen, die nur beschränkt steuerpflichtig sind, müssen keine Erklärung abgeben, sofern kein anderes Verfahren durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorgeschrieben ist.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung des Unternehmens. Das Finanzamt muss informiert werden, welche Art von Betrieb gegründet wurde und wie viele Mitarbeitende beschäftigt sind.

Rechenbeispiel
Eine GmbH mit einem Gewinn von 100.000 Euro zahlt:

  • Körperschaftsteuer: 15.000 Euro (15 %) 
  • Solidaritätszuschlag: 825 Euro (5,5 % der Steuer) 
  • Gesamtsteuerlast: 15.825 Euro 

 

Diese Summe wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Steueraufwand erfasst. Falls noch kein Steuerbescheid vorliegt, erfolgt die Buchung unter Steuerrückstellungen.

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